Verkehrsunfälle und Autoversicherung im Ausland

2003 trat die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht - Richtlinie (KH Richtlinie) in Kraft. Mittlerweile haben auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Jeder Autoversicherer beauftragt mittlerweile Partner in den jeweiligen Ländern, Verkehrsunfälle zu bearbeiten und sogar bei der Auszahlung der Ansprüche bestehen Kooperationen (Schadensregulierung). Der Zentralruf der deutschen Autoversicherer ist unter 0180 / 25026 zu erreichen.

Bis zu drei Monate Zeit hat der Regulierungsbeauftragte für die Bearbeitung einer Schadensmeldung, aber es ergeben sich dennoch Schwierigkeiten für den im Ausland vom Unfall betroffenen Autofahrer. Dies liegt besonders daran, dass es folgende Leistungen bei Sachschäden im Vergleich zum deutschen Versicherungsschutz nicht enthalten sind:

Dänemark: Mietwagenkosten, Nutzungsausfall. Frankreich: Mietwagen und Anwaltskosten. Großbrittanien: Wertminderung. Italien: Wertminderung, Mietwagenkosten. Kroatien: Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall. Niederlande: Nutzungsausfall. Norwegen: Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall. Österreich: Nutzungsausfall. Polen: Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall. Portugal: Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall. Schweden: Wertminderung, Mietwagen. Slowenien: Wertminderung, Mietwagen. Spanien: Gutachter -, Anwalts- und Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung. Tschechien: Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall. Ungarn: Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall

Das Europäische Verkehrsunfallprotokoll ist in allen EU- Sprachen erhältlich und sollte zusammen mit dem Unfallsgegner ausgefüllt werden. Das Protokoll kann man auch im Internet herunterladen. Als Nachweis für eine abgeschlossene Autoversicherung gilt übrigens die grüne Versicherungskarte die die Regelung eines Verkehrsunfalls im Ausland erheblich vereinfachen kann. Beim Ausfüllen des Verkehrsunfallsprotokolls ist es wichtig die folgenden Einzelheiten zu notieren:
· Ort und Zeit des Unfalls
· Namen und Adressen der Betroffenen
· ggf. Aktenzeichen und Anschrift der aufnehmenden Polizeibehörde
· Namen und Anschriften von Zeugen
· Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge
· Name und Adresse des Unfallgegners
· Details der Kfz-Versicherung, wie Versicherungsscheinnummer und Versicherer des Unfallgegners
· Schäden am Fahrzeug
· Schäden an Gegenständen z.B. Gepäck oder Kleidung
· Skizze des Unfalls oder Fotos

Bei einem Unfall auf ausländischen Straßen kann die Schadensabwicklung allerdings etwas komplizierter werden als bei einem inländischem Unfall. Das wichtigste ist zunächst einmal, einen kühlen Kopf zu bewahren um sich einen Überblick zu verschaffen. Gab es Verletzte, kümmert man sich natürlich erst um diese, nachdem man die Unfallstelle mit einem Warndreieck markiert hat. Danach sollte geklärt werden, welche Schäden entstanden sind. Zu der Frage ob die Polizei gerufen werden muss oder nicht empfiehlt der ADAC die Polizei immer zu rufen, wenn
1. Personen verletzt sind
2. Ein größerer Sachschaden entstanden ist
3. Keine Einigung über die Schuldfrage besteht
4. Wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht



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Der Artikel Verkehrsunfälle und Autoversicherung im Ausland in der Kategorie Versicherung / Finanzen, wurde am 06.12.2007 um 18:32 Uhr geschrieben und vom Autor Mark Lauterwein marklauterweinhotmail.de verfasst.