Schönheitsreparaturen und Mietrecht

Im Bereich des Mietrechts hat sich zu keiner anderen Problematik in der letzten Zeit so viel getan und so viel verändert wie bei den Schönheitsreparaturen. Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen hat grundsätzlich der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Für eine Mietwohnung bedeutet dies, dass er auch die Schönheitsreparaturen durchführen müsste. Allerdings besteht seit langem Einigkeit darüber, dass der Vermieter die Möglichkeit hat diese laufenden Schönheitsreparaturen auch auf den Mieter durch den Mietvertrag umzulegen. Der Hintergedanke ist dabei folgender: muss der Mieter diese Arbeiten selbst durchführen, hofft der Vermieter insgeheim, dass sein Mieter besonders ordentlich mit der Mietwohnung umgeht. Auf der anderen Seite sollte auch die monatliche Miete etwas niedriger sein als ohne Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, denn diese Kosten spart sich der Vermieter nämlich ein. Doch meist ist dies nur frommes Wunschdenken.

Doch wer nun glaubt, zum Thema Schönheitsreparaturen alles Wichtige zu kennen irrt. Selbst der erfahrene Rechtsanwalt im Mietrecht ist nicht selten überrascht, wie viele Fehler in der Vertragsklausel vorkommen können, die die Umlegung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wieder unwirksam macht. Regelmäßig beginnt deshalb am Ende des Mietverhältnisses ein "Hauen und Stechen" zwischen Vermieter und Mieter, ob die Klausel nun wirksam war, was an Arbeiten durchzuführen wäre und welche Kosten entstünden. Insbesondere die Kosten sind ein heißes Thema, denn häufig werden die Schönheitsreparaturen Klauseln mit einer sogenannten Quotenklausel verbunden, welche anstelle einer Renovierungspflicht am Ende des Mietverhältnisses auch die Kostenerstattung vorsehen.

Noch mehr Zündstoff bringt das aktuelle Urteil des BGH zum Rauchen in Mietwohnungen mit sich. Vollkommen losgelöst von der Frage ob der Mieter rauch oder nicht, trifft dieses Urteile nämlich auch eine ganz allgemeine Aussage: alle möglichen Schäden, die am Ende des Mietverhältnisses bestehen können, stellen jedenfalls dann vertragsgemäßen Gebrauch dar, wenn sie durch normale Schönheitsreparaturen beseitigt würden. Ist jedoch eine Schönheitsreparaturen Klausel nicht vorhanden oder unwirksam, so begründen solche Schäden jedenfalls keine Schadensersatzansprüche des Vermieters.

Bei mietrechtlichen Problemen empfiehlt sich deshalb immer der Gang zu einem Rechtsanwalt im Mietrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auch unter www.Anwalt-Mietrecht.de

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Der Artikel Schönheitsreparaturen und Mietrecht in der Kategorie Recht / Steuern, wurde am 14.03.2008 um 14:19 Uhr geschrieben und vom Autor RA Boris Mattes infoanwalt-mietrecht.de verfasst.