Riester-Rente: Wechsel des Anbieters

Die Kündigung einer Riester-Rente sollte gründlich überlegt sein. Wer mitten in einem Jahr keine Einzahlungen machen kann oder will, hat alternativ zur Kündigung die Möglichkeit auf die staatliche Förderung zu verzichten und den Riester-Vertrag ruhen zu lassen. Es gibt dann zwar für dieses Jahr keine Zulagen, aber das Kapital bleibt im Vertrag erhalten. Zudem kann man kann jederzeit wieder mit dem Sparen beginnen, wobei jedoch Zulagen nicht rückwirkend gewährt werden.

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die sich selbstständig machen, verlieren durch diese Selbstständigkeit ihr Recht auf die Riester-Förderung. Man braucht allerdings den Riester-Vertrag jedoch nicht zu kündigen, sondern man kann ihn lediglich beitragsfrei stellen. Hat man später erneut Anspruch auf Fördermaßnahmen, weil man beispielsweise nicht mehr selbstständig ist, steht der Wiederaufnahme des Riester Vertrags nichts im Weg.

Generell darf jeder Riester Sparer seinen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Wer beabsichtigt, zu einem anderen Riester Anbieter zu wechseln, sollte den neuen Vertrag jedoch bereits abgeschlossen haben, bevor er die Kündigung einreicht. Und auch der Wechsel von einem bestehenden Riesterprodukt zu einem anderen Riesterprodukt ist mit Kosten verbunden. Wechselt der Kunde seinen Vertrag nur innerhalb der Versicherung sind die Wechselgebühren allerdings meistens geringer, doch der Abschluss eines neuen Riestervertrages kann abermals Geld kosten. Bis auf Banksparpläne, die häufig keine neuen Abschlusskosten verursachen, fallen in aller Regel Provisionen in Form von Ausgabeaufschlägen und die durchschnittlichen Wechselgebühren liegen zwischen 50 und 150 Euro an. .

Der Wechsel bei Riester-Rentenversicherungen kann also mitunter teuer werden. Die Versicherer dürfen allerdings die Abschlusskosten für die gesamte Laufzeit auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen. Das heißt, das eine Kündigung der Riester-Rente möglichst in den ersten Jahren stattfinden sollte, und nicht später, wenn bereits die kompletten Abschlusskosten verrechnet wurden.

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