Inkasso und SCHUFA: Inkasso Forderung gleich SCHUFA Eintrag?

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Kennen Sie diese oder eine ähnliche Geschichte?

Einer meiner Leser (nehmen wir an, er heißt Thomas) ging ein vermeintlich kostenloses Internet-SMS-Abo ein. Im Nachhinein fand er heraus, dass das Abo 120 EUR Jahresgebühr kosten sollte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt. Ohne Widerruf, so die AGBs, entstünde automatisch ein Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit. Er ging zur Verbraucherzentrale. Dort sagte man ihm, dass der Vertrag nicht rechtskräftig sei, da der Anbieter mit den Zugangsdaten keine AGB's bzw. die Widerrufsbelehrung schriftlich (also im Anhang der Email) zukommen lassen hat. Thomas blieb standhaft und schilderte dem Anbieter die Unrechtmäßigkeit dieser Forderung per Email.

Einige Wochen später meldete sich ein Inkassobüro, das neben der Inkasso Forderung noch hohe Inkasso Gebühren forderte und mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens drohte. Auf die erste Inkasso Mahnung reagierte Thomas nicht. Kurze Zeit später kam eine weitere Inkasso Mahnung mit der "Ankündigung der Übermittlung Ihrer Daten an die SCHUFA".

Thomas will wissen, ob das Inkassobüro die Daten bei einem außergerichtlichen Streit und bei einer so "unberechtigten" Inkasso Forderung übermitteln darf. Thomas will auch weiterhin nicht zahlen, macht sich aber langsam Sorgen wegen einem eventuellen negativen SCHUFA-Eintrag.

Was kann Thomas tun?

Wenn Sie eine schriftliche Inkasso Mahnung mit der Drohung erhalten haben, dass die Inkasso Forderung an die SCHUFA (oder eine andere Auskunftei) übermittelt wird, dann sollten Sie Einspruch einlegen. An Auskunfteien wie die SCHUFA dürfen nämlich grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen (das heißt nicht bezahlte Forderungen ohne Widerspruch) gemeldet werden. Das geht unter anderem aus einem Gerichtsbeschluss hervor, auf den Sie sich unbedingt in Ihrem Widerspruchsschreiben berufen sollten. In dem kostenlosen Widerspruch Musterbrief auf EndlichOhneSchufa.info finden Sie den entsprechenden Hinweis schon fertig ausformuliert.

Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann an die SCHUFA übermittelt werden, wenn dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Das gilt allerdings nur bei weichen Negativmerkmalen. Beispiele für weiche Negativdaten sind Mahnungen, Mahnbescheide, Kreditkündigungen oder die Einleitung eines Inkassoverfahrens. Hier muss über die Zulässigkeit der Datenermittlung durch eine Interessenabwägung im Einzelfall entschieden werden, denn weiche Negativdaten lassen nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit zu. Jemand, der die Bezahlung einer Rechnung verweigert, könnte sich beispielsweise darauf berufen, dass die Lieferung nicht erfolgte oder mangelhaft war.

Aufbau eines Widerspruchs

1. Machen Sie deutlich, warum Sie Widerspruch einlegen

In unserem Beispiel ist zwischen 123-SMS und Thomas schlichtweg kein Vertrag zustande gekommen, weil Thomas mit den Zugangsdaten von 123-SMS keine Widerrufsbelehrung schriftlich (also im Anhang der E-Mail) bekommen hat. Überlegen Sie genau, was Ihnen an der Dienstleistung Ihres Gläubigers nicht gefallen hat. Kein Unternehmen ist perfekt - es gibt immer etwas, an dem Sie nörgeln können. Wichtig ist, dass Sie den Grund angeben, weshalb Sie Widerspruch einlegen.

2. Machen Sie deutlich, dass Sie diese Forderung bestreiten

Schreiben Sie sehr deutlich, dass die Forderung mit diesem Widerspruch bestritten ist und dass grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen an die SCHUFA übermittelt werden dürfen. Berufen Sie sich auf das entsprechende Gerichtsurteil in der kostenlosen Widerspruch Muster Vorlage auf EndlichOhneSchufa.info.

3. Untersagen Sie die Speicherung Ihrer Daten

Wenn Sie sich auf die entsprechende Passage im Bundesdatenschutzgesetz berufen, können Sie die zukünftige Speicherung von Daten, die Ihre Person betreffen, ohne Ihre vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung untersagen.

4. Untersagen Sie die Übermittlung Ihrer Daten an Dritte

Darüber hinaus können Sie durch einen Verweis auf die entsprechenden Stellen im Bundesdatenschutzgesetz die Übermittlung dieser Daten an Dritte (also an die SCHUFA) untersagen und für bereits an die SCHUFA übermittelte Daten eine Sperrung verlangen.

5. Verlangen Sie eine Bestätigung über die Sperrung Ihrer Daten

Drehen Sie den Spieß um und verlangen Sie von dem Inkasso-Büro eine Bestätigung, dass Ihre Daten tatsächlich gesperrt sind.

Mit einem so formulierten Widerspruchsschreiben sollte das Inkasso-Büro endgültig die Lust verloren haben, sich weiter mit Ihnen zu beschäftigen.

Auf EndlichOhneSchufa.info können Sie sich eine komplett ausformulierte, kostenlose Widerspruch Muster Vorlage herunterladen. Der oben genannte Gerichtsbeschluss und die entsprechenden Passagen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sind bereits enthalten. Sie brauchen lediglich Ihre Adressdaten einfügen, ausdrucken, abschicken, fertig :-).

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Der Artikel Inkasso und SCHUFA: Inkasso Forderung gleich SCHUFA Eintrag? in der Kategorie Recht / Steuern, wurde am 20.03.2008 um 10:16 Uhr geschrieben und vom Autor M. Wolosz endlichohneschufagmail.com verfasst.