Anspruch auf Abfindung durch Altersteilzeit
Durch die Rentenreform sind die Altergrenzen weiter heraufgesetzt worden. Wer heutzutage mit vollen Rentenzahlungen in Rente gehen möchte, muss bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. Davon betroffen sind selbstverständlich auch diejenigen Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitregelung getroffen haben. Endet die Altersteilzeit (ATZ) vor dem eigentlichen Rentenalter, muss der Arbeitnehmer mit Einbußen von 0,3 Prozent pro Monat rechnen. Dadurch, dass er durch die Vereinbarungen zur ATZ früher in Rente gehen muss, werden diese Abschläge von seinen Rentenzahlungen abgezogen.Der Anspruch Abfindung zu erhalten liegt bei Arbeitnehmern, die mit dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) beschäftigt sind, in der Voraussetzung der geschmälerten Rente durch die ATZ. Laut § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages ATZ haben die Beschäftigten einen Anspruch auf fünf Prozent des letzten Arbeitsbruttoentgeltes vor Eintritt in die ATZ. Die Höhe der Abfindung errechnet sich demnach wie folgt: Beträgt die Zeitspanne vom Renteneintrittsalter bis zum abschlagsfreien Rentenbeitritt zum Beispiel zwölf Monate, muss der Arbeitnehmer einen Rentenabschlag von 4,2 Prozent (12 x 0,3 Prozent) in Kauf nehmen. Die Abfindung Altersteilzeit beträgt demnach 60 Prozent (12 x 5 Prozent) seines letzten Bruttoentgeltes vor der ATZ.
Diese Regelungen betreffen jedoch ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die dem Tarifvertrag ATZ unterliegen, das heißt dem öffentlichen Dienst angehören. Sämtliche anderen Arbeitnehmer haben keinerlei gesetzlichen Anspruch.
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Der Artikel Anspruch auf Abfindung durch Altersteilzeit in der Kategorie Arbeit / Beruf, wurde am 08.04.2008 um 10:18 Uhr geschrieben und vom Autor Silvia Kühn kuehn
trendmile.com verfasst.
